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Nachhaltigkeit=Vorsprung
Bayerische Akademie für Umwelt, Gesundheit und nachhaltige Entwicklung

Energiebezug

Unabhängig davon, welches Energieeffizienzpotential in einem Betrieb zu finden ist, lassen sich beim Energiebezug in der Regel immer Einsparungen bei den Kosten erzielen. Denn neben den typischen Einspareffekten durch die Wahl des günstigsten Energieversorgers können auch an anderer Stelle Energiekosten gesenkt werden. Wie eine Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Entwicklung der Energiemärkte zeigt, werden durch die steigende Einspeisung Erneuerbarer Energie noch bis 2020 die Großhandelspreise für Strom sinken. Danach werden allerdings wieder kontinuierlich steigende Preise durch höhere Kosten für Brennstoffbezug und CO2-Zertifikate prognostiziert.

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Lastmanagement

Die Kenntnis darüber, wo und wie viel Energie im Unternehmen verbraucht wird, ist Grundvoraussetzung für effiziente Energiesparmaßnahmen. Durch die Aufzeichnung des tatsächlichen Verbrauchs, lassen sich wichtige Kennzahlen für die Planung und Kontrolle des Energiebedarfs ermitteln. Diese Kenntnisse des eigenen Lastgangverlaufs im Tages-, Wochen- oder Monatsvergleich helfen Unregelmäßigkeiten zu erkennen und teure Lastspitzen zu vermeiden. Denn Unternehmen mit hohen (ab 100.000 kWh/Jahr) oder atypischen Stromverbräuchen müssen neben dem Arbeitspreis auch einen Leistungspreis bezahlen. Dieser richtet sich dabei in der Regel nach dem maximalen Wert eines Monats, der gemittelt innerhalb eines Intervalls von 15 Minuten an der Zählstelle erreicht wurde. 

Da Maßnahmen zur Reduktion von Lastspitzen erhebliche Einsparungen versprechen, lohnen Investitionen in Lastwächter bzw. Lastbegrenzungsanlagen. Abhängig von der gemessenen Leistungsaufnahme bzw. voreingestellten Parametern verhindern oder erlauben diese Lastbegrenzer das Einschalten von Stromverbrauchern. Durch die Analyse von Lastgängen können Experten aber oft auch Tipps geben, wodurch mit einfachen Verhaltensregeln große Lastspitzen und damit ein erhöhter Leistungspreis vermieden werden kann. Mit einer optimierten Lastverteilung wird zwar in aller Regel keine Energie eingespart, jedoch können die Kosten für den Leistungspreis gesenkt werden. Im nachfolgenden Bild kann man deutlich erkennen, dass der Leistungspreis für einen Monat durch eine überproportionale Lastspitze mittels eines Intervalls verursacht wurde. Wäre ein Teil der Leistung im nächsten 15 Minuten Intervall abgerufen worden, wäre der Leistungspreis entsprechend um 27,8 kW reduziert ausgefallen und damit in diesem konkreten Monat rund 200 € günstiger.

Quelle: Ingenieurbüro Herschmann, Lastganganalyse eines Betriebes im Monat Juli

 

Aber auch hinsichtlich der Grundlast lassen sich durch Lastganganalysen qualifizierte Aussagen zur Optimierung treffen. Mit einer entsprechenden Bestandsaufnahme können ineffiziente Verbraucher oder Standby Geräte ermittelt werden.

Tipp: Ähnlich wie bei elektrischem Strom verhält es sich je nach Tarif auch bei anderen leitungsgebundenen Energien wie beispielsweise Fernwärme oder Gas. Neben der Lastoptimierung können auch hier Anpassungen von bestehenden Lieferverträgen zu Kosteneinsparungen führen. Beispielsweise ist bei Fernwärmeverträgen häufig die Bezugsleistung zu hoch angesetzt, was den Grundpreis zwangsweise verteuert. Hier kann eine Wärmebedarfsberechnung eines unabhängigen Energieberaters Klarheit zur tatsächlichen Heizlast liefern.

 

Erneuerbare Energieträger

Erneuerbare Energien stellen mittlerweile eine kostengünstige Ergänzung für den betrieblichen Energiebezug dar. Gerade im Bereich der Stromproduktion bietet die Nutzung von Wasserkraft, Photovoltaik oder Windenergie viele Vorteile. Neben einer CO2-freien Energieproduktion ergibt sich durch diese Erzeugungsformen eine geringere Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und Planungssicherheit bei der Preiskalkulation. Aber auch bei der Wärmeerzeugung stehen viele Techniken wie solarthermische Anlagen zur Warmwassererzeugung, Biokraftstoffe für die Mobilität  oder in Blockheizkraftwerken sowie Heizungssysteme für Holzpellets oder Holzhackschnitzel, zur Nutzung von Erneuerbarer Energie zur Verfügung.

Durch ein kaskadiertes Energiemesskonzept ist es mittlerweile in verschiedenen Netzgebieten auch möglich, den Eigenverbrauch von Erzeugungsanlagen mit unterbrechbaren (z.B. Wärmepumpe) und nicht unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen zu erhöhen. Damit kann eigenerzeugter Strom besser für Wärmepumpen und andere Verbraucher genutzt werden. Der Reststrom wird nach EEG vergütet. Der Vorteil ergibt sich dadurch, dass ein höherer Eigenverbrauch und trotzdem die freie Wahl des Stromtarifs (HT/NT Tarif) möglich ist. Damit profitieren Betreiber von Erneuerbaren Energien durch einen höheren Eigenverbrauch immer dann, wenn die Stromgestehungskosten (Beispiel aktuell bei Photovoltaik rund 12 cent/kWh) der eigenen Anlagen geringer sind, als die Stromkosten des Energieversorgers.

 

Steuern und Abgaben

Neben den eigentlichen Energiekosten kommen für den Unternehmer abhängig vom Energieträger noch Steuern und Abgaben in ähnlich hohem Maß dazu. Dabei können sich Unternehmen abhängig von Ihrer Größe, dem Unternehmenszweck, den abgenommenen Energiemengen und den entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen von einigen Steuern befreien lassen. Die wichtigsten Steuern, bei denen es eine entsprechende Rückerstattung zu prüfen gilt, sind:

 

EEG- Privilegierung

Die Besondere Ausgleichsregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) dient dazu, die durch die EEG-Umlage entstehende Belastung stromkostenintensiver Unternehmen sowie von Unternehmen, die Schienenbahnen betreiben, zu begrenzen. Ziel ist, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der begünstigten Unternehmen und bei Schienenbahnen die intermodale Wettbewerbsfähigkeit  gegenüber anderen Verkehrsmitteln zu erhalten.

 

Steuerentlastung gemäß §9b Stromsteuergesetz (StromStG)

Auf Antrag wird die Stromsteuer in Höhe von 5,13 Euro je Megawattstunde (MWh) für nachweislich zum Regelsteuersatz versteuerten Strom nach Maßgabe des § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) entlastet. Der Antrag ist beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen. Voraussetzung ist die Entnahme des Stroms zu betrieblichen Zwecken durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft.

 

Steuerentlastung nach § 10 StromStG (Spitzenausgleich)

Die Steuer für Strom, der durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zu betrieblichen Zwecken entnommen wurde, kann auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet werden. Voraussetzung für die Zulassung eines vorläufigen Abrechnungszeitraums ist jedoch stets, dass die Steuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 4 StromStG bereits im ersten vorläufigen Abrechnungszeitraum im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag in der Rentenversicherung (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StromStG) für diesen Zeitraum übersteigt und dass der Antragsteller den nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 4 StromStG erforderlichen Nachweis über den Betrieb eines Energieeffizienzsystems (Formular 1449) bereits erbracht hat.

 

Energiesteuerausgleich nach §54 Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft verheizt oder in begünstigten Anlagen verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.

 

Steuerentlastung nach §55 Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich versteuert worden sind und die von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt worden ist.

 

Ermäßigung des KWK Aufschlages gemäß KWKG

Das KWK-Gesetz 2016 deckelt die Mehrkosten durch die KWK-Abgabe für Unternehmen oberhalb eines Stromverbrauchs von 1 Gigawattstunde (GWh) pro Abnahmestelle und Jahr. Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes übersteigen, können die Umlage für das Verbrauchsjahr 2016 auf Antrag beim Netzbetreiber für über 1 GWh hinausgehende Strombezüge auf 0,030 Cent/kWh begrenzen. Der Nachweis erfolgt zum Beispiel über ein Testat eines Wirtschaftsprüfers.

 

Reduzierte Offshore-Haftungsumlage nach § 17f Abs.5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Mit der zum 1. Januar 2013 eingeführten Offshore Haftungsumlage werden Schadenersatzkosten, die durch verspäteten Anschluss von Offshore-Windparks an das Übertragungsnetz an Land oder durch langdauernde Netzunterbrechungen entstehen können, auf das Netzentgelt aufgeschlagen. Für den Strombezug über 1GWh wird die Offshore-Haftungsumlage auf Antrag beim Netzbetreiber auf maximal 0,027Cent je kWh begrenzt. Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Schienenbahnen können bei Überschreiten einer bestimmten Stromkostenintensität diesen Begrenzungsbetrag weiter reduzieren.

 

Ermäßigung der §19 Umlage Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)

Nach § 19 StromNEV können bei Sonderformen der Netznutzung (Atypische Netznutzung) individuelle Entgelte vom Netzbetreiber für den jeweiligen Kunden oder durch diesen selbst bei der Bundesnetzagentur beantragt werden. Die Stromversorger ermitteln jedes Jahr den Lastverlauf in den eigenen Stromnetzen. Daraus werden die sogenannten Hochlastzeitfenster abgeleitet. Ein Anspruch besteht dann, wenn der Höchstlastbeitrag eines Kunden vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene im Hochlastzeitfenster abweicht.

 

Reduktion oder Befreiung von der Konzessionsabgabe nach Konzessionsabgabenverordnung (KAV)

Konzessionsabgaben sind Entgelte, die für das Nutzungsrecht öffentlicher Verkehrswege zum Betrieb von Versorgungsleitungen erhoben werden und Städten und Gemeinden zugutekommen. Nach der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) darf die Abgabe in Städten mit mehr als 500.000 Einwohnern 2,39 Cent je kWh nicht übersteigen. Voraussetzung für eine Reduktion der Konzessionsabgabe ist die Einstufung als Sondervertragskunde und für eine vollständige Befreiung die Unterschreitung eines vom Statistischen Bundesamt festgelegten Grenzpreises beim Strombezug.

 

Umlage für abschaltbare Lasten (§ 18 AbLaV)

Um die Netze auch verbrauchsseitig stabilisieren zu können, können Unternehmen entsprechend der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) den Betreibern von Übertragungsnetzen abschaltbare Lasten zur Verfügung stellen. Dafür erhalten sie eine Vergütung für die Bereitstellung der Abschaltleistung für den vereinbarten Zeitraum (Leistungspreis) sowie für jeden Abruf der Abschaltleistung (Arbeitspreis). Diese Kosten werden auf alle Stromverbraucher umgelegt. Ermäßigungsmöglichkeiten bestehen nicht.

 

Heizkosten

Zu den Heizkosten im Sinne der Heizkostenabrechnung gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten für den Betriebsstrom, die Kosten für Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Wartung (Prüfung der Betriebsbereitschaft, Einstellungen), die Kosten für den Schornsteinfeger sowie die Kosten für die Verbrauchserfassung sowie für die dafür erforderlichen Geräte.

Zu den Heizkosten im Sinne der Betrachtung der entstehenden Kostenbelastung für den Eigentümer einer Heizungsanlage im eigenen Haus gehören neben den Verbrauchskosten (verbrauchsgebundene Kosten) und den Betriebskosten (betriebsgebundene Kosten) auch die Kapitalkosten (kapitalgebundene Kosten) für die Anschaffung und Instandhaltung der Technik.

Bei der Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser sind neben den Verbrauchskosten auch die sogenannten Grundkosten zu erheben. Diese Grundkosten oder Festkosten werden verursacht durch Verluste, Wartungsaufwendungen, Schornsteinfegergebühren, Stromkosten oder Messkosten beim Betrieb der Heizungsanlage, die unabhängig vom individuellen Wärme- bzw. Warmwasserverbrauch entstehen. Grundkosten werden mindestens zu 30 %, höchstens jedoch zu 50 % nach den Gesamtkosten verteilt. Als Maßstab kann die bewohnte bzw. beheizte Fläche oder der umbaute Raum dienen. Der verbleibende Kostenanteil (70 % bis 50%) wird dann nach dem Verbrauch verteilt (Verbrauchskosten). Anteilige Grundkosten (z.B. bei Ein- bzw. Auszug im Abrechnungszeitraum) werden üblicherweise nach der Gradtagszahltabelle ermittelt, da eine kalendertägliche Umlage nicht dem klimaabhängigen Verbrauch gerecht werden würde. Das gilt nicht für die Grundkostenberechnung und für die Warmwassernutzung. Die Verbrauchskosten bzw. verbrauchsabhängigen Kosten sind Bestandteil der Heizungs-und Warmwasserkosten. Sie werden entsprechend den Vorschriften der Heizkostenverordnung nach der Berechnung der Gesamtkosten prozentual abgetrennt und bilden den die Grundkosten ergänzenden Teil der Kosten einer Heizungsanlage. Die anteiligen Verbrauchskosten der Heizung werden den Mietern mit Hilfe von Heizkostenverteilern oder Wärmemengenzählern und für die Warmwasserbereitung mit Warmwasserzählern zugewiesen.

Bei Heizkostenabrechnungen gibt es häufig unterschiedliche Auffassungen über eine gerechte Aufteilung dieser Kosten. Bei Unklarheiten liefert die Heizkostenverordnung verbindliche Vorgaben beispielsweise zur Art und Weise der Messung und zur Kostenverteilung. Wird keine verbrauchsabhängige Abrechnung vom Vermieter erstellt oder fehlen aufgrund eines technischen Defekts die Verbrauchsdaten, kann der Mieter seinen Anteil um 15% reduzieren.

Tipp: Häufig wird dies gerade in Gewerbeimmobilien mit mehreren Einheiten mit unterschiedlicher Nutzung nicht ausreichend in der Abrechnung berücksichtigt. In solchen Fällen, ist eine Nutzergruppentrennung mit Vorerfassung im Rahmen der Heizkostenabrechnung sinnvoll.

Zu empfehlen ist eine Nutzergruppentrennung, wenn

  • verschiedene Nutzer unterschiedliche Erfassungssysteme haben (z.B. eine Gruppe     Heizkörper mit Heizkostenverteiler, eine andere Gruppe Fußbodenheizung mit     Wärmemengenzähler)
  • verschiedene Gebäude mit einer gemeinsamen Heizungsanlage versorgt werden

Plausibilitätsprüfung - Heizkosten: Bei einem Verteilerschlüssel von 50% Grundkosten und 50% Verbrauchskosten ist sofort erkennbar, ob die Verbrauchskosten unter oder über den Grundkosten und damit dem Durchschnitt aller Wohnungen im Haus liegen. Bei einem anderen Verteilerschlüssel muss einfach umgerechnet werden.

Bei einem Verbrauch über dem Durchschnitt (>10%) ist zu hinterfragen:

  • Wie sind die objektiven Bedingungen, wie die Lage der Wohnung (Erdgeschoss, Ober- bzw. Dachgeschoss, Giebelseite) und der bauliche Zustand (Wärmedämmung)?
  • Welche subjektiven Faktoren existieren, wie gewünschte Raumtemperatur,     Anwesenheit, Krankheit, Regel- und Lüftungsverhalten?

Plausibilitätsprüfung – Brennstoffbezug: Einen Vergleich liefert der jährlich aktualisierte Heizspiegel unter

 

Hierfür berechnet man einen Vergleichswert (kWh/m²·a), indem man den Heizenergieverbrauch (kWh) des gesamten Gebäudes in einem Jahr durch die Gebäudefläche (m²) teilt. Diesen Vergleichswert kann man dann mit einer entsprechenden Tabelle vergleichen. Den Vergleich kann man auch mit den Energiekosten anstellen.

 

 

Abbildung: Vergleichstabellen Heizspiegel 2015 für Heizöl

 

 

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