Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayer e. V.
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81371 München
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Tipp: Prüfen Sie, ob in Ihrem Unternehmen gefährliche Abfälle anfallen.
Gefährliche Abfälle weisen eine oder mehrere gefährliche Eigenschaften auf, wie zum Beispiel reizend, gesundheitsschädlich, giftig, ätzend oder ökotoxisch. Sie sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) durch einen Stern (*) gekennzeichnet. Beispiel: 12 01 09* halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen.
Bei Abfällen, die nicht eindeutig den Abfallschlüsseln und -arten im Abfallverzeichnis zugeordnet werden können, sind gefährlich eingestufte Bestandteile in und Gefahrstoffkennzeichnungen auf Abfällen Anhaltspunkte für gefährlichen Abfall.
Beispiel: Zu den gefährlichen Abfällen zählen beispielsweise Altbatterien und -akkus, Energiesparlampen und Leuchtstoffröhren, Lacke und Farben, Pflanzenschutzmittel, Reste von Reinigungs- und Putzmitteln oder sonstige Chemikalien. Sie müssen getrennt vom Restmüll entsorgt werden und unterliegen der Nachweispflicht.
Die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen ist durch KrWG geregelt, das durch Gesetze und Verordnungen (Nachweisverordnung etc.) ergänzt wird. Europäische und bayerische Regelungen sowie kommunale Satzung sind darüber hinaus zu beachten. Besonders bei gefährlichen Abfällen empfiehlt es sich zu prüfen, ob gefahrgutrechtliche Bestimmungen zu beachten sind.